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Kulturring Haan e.V.

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Satzung Kulturring Haan e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Kulturring Haan e.V. Er ist beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen unter VR 10337. Der Sitz des Vereins ist Haan.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO (steuerbegünstigte Zwecke) durch:

1. die Belebung, Förderung, Vertiefung und Koordinierung des kulturellen Lebens in der Stadt Haan durch Rat und Tat

2. die Förderung des Verständnisses und des Interesses aller Bevölkerungskreise für kulturelle Belange und Veranstaltungen

3. die Vermittlung der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen im weitesten Sinne und gegebenenfalls die Durchführung solcher Veranstaltungen in eigenem Namen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. eingebrachten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer evtl. geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Aufnahme lediglich fördernder Mitglieder ist zulässig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt der Mitgliederversammlung.  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Ausschluss
3. durch Austritt oder
4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er ist nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres und spätestens 3 Monate vor dessen Ablauf zu erklären.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge
Bei Eintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe ebenso wie die der Aufnahmegebühr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vereinsbeitrag ist jährlich, auf Antrag halbjährlich an den Schatzmeister gebührenfrei einzuzahlen.

Die Mitgliederversammlung kann eine Sonderumlage beschließen:
1. zur Finanzierung von konkret definierten Projekten in Höhe von einmalig max. bis zu € 50,-/Mitglied
2. für Maßnahmen, die für den Fortbestand des Vereins unverzichtbar sind, in Höhe von max. bis zu einem Mitgliedsbeitrags-Jahresbetrag

Über die Höhe der Aufnahmegebühr sowie etwaige Erhöhungen oder Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungs-
   fällen
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem 
  Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich bis spätestens 31. Oktober statt.
   
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 15 Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung erforderlich, sofern ein Mitglied dies wünscht.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das jeweilige Protokoll ist allen Mitgliedern zeitnah zuzusenden; erfolgt binnen 6 Wochen kein Widerspruch, so gilt es als genehmigt

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
       
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig.
   
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die evtl. eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern evtl. geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Trägerverein der Musikschule Haan e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Haan, Juli 2018